Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Abfälle vorrangig zu verwerten, bevor sie beseitigt werden. Das Beseitigen, also Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ohne Zusatznutzen, ist somit grundsätzlich verboten. Als pflanzliche Abfälle zählen zum Beispiel Baum- und Gehölzschnitt, Laub oder Gras aus Gärten und Streuobstwiesen.

Im Folgenden erfahren Sie, wie pflanzliche Abfälle verwertet werden können und unter welchen Voraussetzungen das Verbrennen ausnahmsweise zulässig ist:

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