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Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren im Amtsblatt

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes gibt es erstmals bundesweiteinheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger. Altersjubiläen im Sinne des Gesetzes sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.

Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum, Goldene Hochzeit (50 Jahre), Diamantene Hochzeit (60 Jahre), Eiserne Hochzeit (65 Jahre) und jedes weitere, darauffolgende Ehejubiläum in 5-Jahres-Schritten (§ 50 Abs. 2 BMG).

Nur diese Jubiläen werden künftig im Amtsblatt veröffentlicht, sofern dieser Veröffentlichung nicht zuvor durch Erklärung beim Bürgerbüro widersprochen wurde (Übermittlungssperre), § 50 Abs. 5 BMG.

Die Einrichtung der Übermittlungssperre kann unter Vorlage eines Identitätsdokuments, bei der Gemeinde Allmendingen, Bürgerbüro beantragt werden. Auf telefonische Anforderung wird das entsprechende Formular auch zugeschickt (Tel. 07391/ 7015-0).

Wir bitten, eine Vorlaufzeit von 4 Wochen zu einem anstehenden Jubiläum zu beachten.

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