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15.12.2022

Öffentliche Sitzung des Gemeinderats Altheim vom 15.12.2022  

  • Bekanntgabe der Beschlüsse – 

 

TOP 1: Mitteilungen und Verwaltungsangelegenheiten

Bürgermeister Rewitz gab folgendes bekannt:

1. Eilentscheidung gem. § 43 Abs. 4 GemO

Folgende dringende Angelegenheit führte zu einer Eilentscheidung am 12.07.2022:
Die Freiwillige Feuerwehr Altheim benötigte eine zweite Tragkraftspritze (Pumpe). Im Rahmen einer Eilentscheidung wurde die Tragkraftspritze zu einem Preis von 1.410,00 € ersteigert.

2. Schreiben des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 29.11.2022
Das Landratsamt bestätigte mit Schreiben vom 29.11.2022 die Anzeige der Aufhebung der Abfallgebührensatzung der Gemeinde Altheim. Die Aufhebungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

3. Schreiben des Regionalverbandes Donau-Iller zum Regionalplan bzgl. der Gewinnung von Bodenschätzen
Die Gemeinde Altheim erhielt eine Zwischennachricht, dass der Regionalplan überarbeitet wurde und die Sandabbaufläche im geplanten Gewerbegebiet östlicher Ortsrand herausgenommen wurde.

 

 

TOP 2: Einbeziehungssatzung mit örtlichen Bauvorschriften “Ortsrand Bühlweg“:

Vorstellung des ergänzten Planentwurfs und Ausgleichskonzept, Billigung des Entwurfs und Auslegungsbeschluss – Beratung und Beschlussfassung

Der Gemeinderat hat am 28.10.2021 das Verfahren zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung beschlossen. Für das Grundstück Flst.-Nr. 294/2 sowie für den östlichen Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 293/1 soll damit eine Bebauungsmöglichkeit eröffnet und damit der Siedlungsrand neu ausgeformt werden.

Der nun einzubeziehende Planbereich stellt damit eine Arrondierung des Siedlungsbereichs dar und ist durch die bauliche Nutzung der angrenzenden Bereiche bereits entsprechend geprägt (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB).

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 09.12.2021 bereits einen Planentwurf beraten. Dieser Planentwurf wurde nunmehr konkretisiert und die bauliche und technische Erschließung abgestimmt.

Die bestehende Streuobstwiese ist aufgrund ihrer Größe nach Naturschutzgesetz Baden-Württemberg geschützt (Erhaltung von Streuobstbeständen, §33a NatSchG). Sie darf nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden; Umwandlungen sind vorrangig durch eine Neupflanzung auszugleichen. Hierzu wurde ein Antrag auf Umwandlung des Streuobstbestands erarbeitet; dieser liegt in den Unterlagen bei.

Das vorgeschlagene Ausgleichskonzept soll sowohl den Ausgleich des Streuobstbestands wie auch den naturschutzrechtlichen Ausgleich berücksichtigen und sieht eine Neupflanzung an zwei Standorten westlich und südlich der Ortslage vor.

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse einstimmig bei einer Befangenheit:

  1. Der Gemeinderat billigt den Planentwurf zur Einbeziehungssatzung, bestehend aus Planzeichnung sowie Textteil mit Planfestsetzungen, örtlichen Bauvorschriften, Hinweisen und Begründung. Dem Entwurf ist die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sowie Erläuterungen zur artenschutzfachlichen Relevanz beigefügt.
  2. Der Gemeinderat nimmt den Antrag zur Umwandlung des Streuobstbestands zur Kenntnis.
  3. Der Gemeinderat beschließt die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen nach § 3 Abs.2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

TOP 3: Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften “Gewerbegebiet östlicher Ortsrand“: Vorstellung des Planentwurfs, Billigung des Entwurfs und Auslegungsbeschuss – Beratung und Beschlussfassung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.03.2021 einen Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften am östlichen Ortsrand der Gemeinde Altheim, nördlich der Kreisstraße 7422 zwischen Allmendingen und Ringingen gefasst. Im Geltungsbereich befinden sich landwirtschaftliche Fläche sowie eine Fläche für den Rohstoffabbau.

Das Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 3,8 ha umfasst die Flurstücke Nr. 366, 367 sowie Teilflächen des Flurstück Nr. 329, 329/1, 329/2, 349, 367/1, 613, 614/1 und 702/1.

Der Gemeinderat hat am 15.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet östlicher Ortsrand“ bestehend aus dem Abgrenzungsplan des Geltungsbereichs, dem städtebaulichen Konzept und den Zielen und Zwecken der Planung gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Die frühzeitige Beteiligung erfolgte vom 17.05. – 18.06.2021. Gleichzeitig sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden.

Über die eingegangenen Stellungnahmen ist vom Gemeinderat nun in einem Abwägungsprozess zu beraten und zu entscheiden. Dabei sind gem. § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander abzuwägen. Die Stellungnahmen sind jeweils mit dem zugehörigen Abwägungsvorschlag in der Anlage zusammengestellt.

Die Abstimmungen über die Erschließungssituation am östlichen Ortseingang von Altheim mit dem Straßenbaulastträger hat aufgrund der bestehenden baulichen Situation zu einer Fortschreibung der bereits im Jahr 1997 vorliegenden Planung zur Verbesserung der Knotensituation geführt. Der Flächenumgriff für die Ertüchtigung des Knotens soll in den Bebauungsplan einbezogen werden. Der Geltungsbereich wird gegenüber dem Vorentwurfsplan entsprechend erweitert.

Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen hat das Büro Wick + Partner den Vorentwurf des Bebauungsplans weiterentwickelt bzw. ergänzt. Im nächsten Verfahrensschritt wäre dieser Entwurf vom Gemeinderat nun förmlich festzustellen und dessen öffentliche Auslegung zu beschließen. Die Planung wurde in der Sitzung vorgestellt.

Der Gemeinderat fasste die folgenden Beschlüsse einstimmig:

  1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird über die geäußerten Stellungnahmen wir in der Anlage zur Abwägungstabelle dargestellt beschlossen.
  2. Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet östlicher Ortsrand“ zusammen mit den zum Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 09.12.2022 wird gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

 

TOP 4: Neukalkulation der Benutzungsgebühren für die Wasserversorgung zum 01.01.2023, Satzungsänderung

Bürgermeister Rewitz teilte mit, dass die Benutzungsgebühren für die Wasserversorgung aufgrund der gestiegenen Energiekosten neu kalkuliert wurden. Entsprechend der Neukalkulation bleibt die Gebühr unverändert.

Der Gemeinderat fasste folgenden Beschluss einstimmig:

Die Verbrauchsgebühr wird zum 01.01.2023 auf 1,47 € pro Kubikmeter festgelegt. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr ebenfalls 1,47 €.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Altheim zum 01.01.2023.

 

 

TOP 5: Neukalkulation der Abwassergebühren zum 01.01.2023, Satzungsänderung

Bürgermeister Rewitz teilte mit, dass auch die Abwassergebühren aufgrund der gestiegenen Energiekosten neu kalkuliert wurden. Aufgrund einer Überdeckung aus dem Jahr 2018 kann die Schmutzwassergebühr von 2,90 € auf 2,81 € je Kubikmeter gesenkt werden. Die Niederschlagswassergebühr erhöht sich von 0,37 € auf 0,49 € je Kubikmeter.

Der Gemeinderat fasste folgenden Beschluss einstimmig:

Die Schmutzwassergebühr wird zum 01.01.2023 auf 2,81 € pro Kubikmeter festgelegt. Die Niederschlagswassergebühr wird zum 01.01.2023 auf 0,49 € pro Quadratmeter versiegelter Fläche festgelegt.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Altheim zum 01.01.2023.

 

 

TOP 6: Beratung und Beschlussfassung über Baugesuche

1. Bauvoranfrage: Abbruch vorhandener Schuppen und Erstellung von zwei Wohnhäusern mit Garage in Altheim
Der Gemeinderat erteilte das gemeindliche Einvernehmen einstimmig.

2. Baugesuch: Aufbau von 2 Dachgauben auf das bestehende Wohnhaus in Altheim
Der Gemeinderat erteilte das gemeindliche Einvernehmen zu der erforderlichen Befreiung einstimmig.

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