09.12.2025,
18.30 Uhr

Gemeinderatssitzung

Öffentliche Dokumente

TOP 2: Empfehlungsbeschluss zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der VVG Allmendingen-Altheim - Beratung und Beschlussfassung
TOP 3: Erweiterung Sondergebiet Agri-Photovoltaik Kohlplattenhau": Beratung zur frühz. Beteiligung, Beschlussfassung zum Entwurf und Veröffentlichung
TOP 4 - Neuberechnung des kalkulatorischen Zinssatzes – Beratung und Beschlussfassung
TOP 5 - Feststellung gebührenrechtliches Ergebnis Bereich Abwasser 2021 – Beratung und Beschlussfassung
TOP 6 - Feststellung gebührenrechtliches Ergebnis Bereich Abwasser 2022 – Beratung und Beschlussfassung
TOP 7 - Anpassung der Abwassersatzung – Beratung und Beschlussfassung
TOP 8 - Feststellung gebührenrechtliche Ergebnis Bereich Wasser 2021 – Beratung und Beschlussfassung
TOP 9 - Feststellung gebührenrechtliche Ergebnis Bereich Wasser 2022 – Beratung und Beschlussfassung
TOP 10 - Anpassung der Wasserversorgungssatzung – Beratung und Beschlussfassung
TOP 11 - Kreditermächtigung – Beratung und Beschlussfassung
TOP 12 - Vertrag über die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb des kirchlichen Kindergartens St. Michael in Altheim
TOP 13 - Vereinbarung mit der Gemeinde Allmendingen über die Unterbringung von Flüchtlingen auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Altheim – Beratung und Beschlussfassung
TOP 14 - Benutzungsordnung Bürgerhaus – Beratung und Beschlussfassung

Sitzungsbericht

zur öffentlichen Gemeinderatssitzung am 09.12.2025

im Sitzungssaal des Gemeindehauses in Altheim

 

 

TOP 1: Mitteilungen und Verwaltungsangelegenheiten

Bürgermeister Dr. Schaupp gab folgendes bekannt:

 

Sonderpreis „vorbildliche kommunale Leistungen“ des Ministeriums Ländlicher Raum

Die Gemeinde Altheim erhielt einen Sonderpreis für „vorbildliche kommunale Leistungen. Hervorgehoben wurde der WhatsApp-Kanal Gemeinde Altheim/BM Info, in welchem Informationen zu Aktivitäten und Vorkommnissen schnell und unkompliziert an Bürgerinnen und Bürgern übermittelt werden; ein vorbildliches Beispiel für gesunden Pragmatismus und Bürgernähe.“ Der Sonderpreis wurde im Rahmen des Dorfwettbewerbs „Unser Dorf hat Zukunft“ verliehen, bei dem die Gemeinde Altheim mit den Aktionsgruppen in 2024 teilnahm. Der Dorfwettbewerb mündete in die Vereinsgründung Dorf.Leben.Altheim e.V.

 

Kanalsanierung Teil 1 abgeschlossen

Der erste Teil der Kanalsanierungsarbeiten im Rahmen der Eigenkontrollverordnung wurde zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen.

 

Fahrplanwechsel Linie 336 ab 14.12.2025

Die Gemeinde Altheim erhielt die Presse-Information des DING, dass die Linie 336 ab 14.12.2025 an Feiertagen nur noch als anmeldepflichtiger Rufbus genutzt werden kann.

 

Weitere folgende Änderungen zum Linienbündel Ehingen / Allmendingen:

  • Linie 231: Fahrten um 07:03, 13:16 und 18:20 Uhr ab Erbach Bahnhof sowie Kurse um 7:15, 13:26 und 18:30 Uhr ab Ringingen Oberdischinger Straße verkehren nur noch an Schultagen
  • Linie 314: Alle Fahrten an Ferientagen verkehren anmeldepflichtig als Rufbus
  • Linie 319: Fahrt um 9:15 Uhr ab Ehingen Busbahnhof verkehrt an Ferientagen anmeldepflichtig als Rufbus
  • Linie 336: Alle Fahrten an Ferientagen verkehren anmeldepflichtig als Rufbusse

 

 

TOP 2: Empfehlungsbeschluss zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der VVG Allmendingen-Altheim – Beratung und Beschlussfassung

 

Bürgermeister Dr. Schaupp und Stadtplaner Hr. Schröder erläuterten die Sitzungsvorlage wie folgt:

 

Die von der Freyberg`schen Forstverwaltung und den Stadtwerken Heidenheim gegründete Projektgesellschaft Agri-PV Altheim GmbH plant auf den Flurstücken 926/3, 926/4, 926/5, 926/6, 926/7, 926/8, 926/9, 926/10, 926/11, 926/12, 926/13, 926/14, 926/15, 889/1 und auf Teilflächen der Flurstücke 315 und 900/23 im Gewann Kohlplattenhau auf der Gemarkung der Gemeinde Altheim die Erweiterung der durch die 1. Änderung „Sonderbaufläche Agri-Photovoltaik Kohlplattenhau“ (Flurstück 900/2) dargestellte Sonderbaufläche durch Erweiterung der Anlage.

 

Da der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Allmendingen-Altheim derzeit für den Planbereich landwirtschaftliche Fläche darstellt, ist hier eine punktuelle Änderung erforderlich.

 

Der gemeinsame Ausschuss hat auf Empfehlungsbeschluss des Gemeinderats Altheim am 16.01.2025 das Änderungsverfahren als 6. Änderung durch Beschlussfassung eingeleitet.

Die frühzeitige Beteiligung wurde in der Zeit vom 17.02.2025 – 11.04.2025 durchgeführt. Mit Hinweisen aus der frühzeitigen Beteiligung und durch Konkretisierung der Planung wurde der Planentwurf zur 6. Änderung erstellt.

 

Der gemeinsame Ausschuss hat auf Empfehlungsbeschluss des Gemeinderats Altheim am 04.06.2025 den Entwurf gebilligt und die Beteiligung beschlossen.

 

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 29.09.2025 – 31.10.2025 und die der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 06.10.2025 – 07.11.2025 durchgeführt. Mit Hinweisen aus der Beteiligung und durch Konkretisierung der Planung wurden die Unterlagen zum Feststellungsbeschluss der 6. Änderung erstellt.

 

Wesentliche Änderungen erfolgten nicht, so dass das Änderungsverfahren mit dem Feststellungsbeschluss durch den Gemeinsamen Ausschuss abgeschlossen werden kann.

 

Kosten und Finanzierung:

Planungskosten, Gutachterkosten, Kosten für Rechtsberatung der Gemeinde Altheim sowie Kosten zur zivilrechtlichen Absicherung trägt der/die Vorhabensträger. Dies ist in einem Städtebaulichen Vertrag II geregelt. Die Gemeinde Altheim trägt die Kosten aus resultierender Verwaltungstätigkeit.

 

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse einstimmig bei einer Befangenheit:

  1. Der Gemeinderat empfiehlt dem gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Allmendingen-Altheim den in der Anlage dargestellten Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung zuzustimmen.

 

  1. Der Gemeinderat empfiehlt dem gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Allmendingen-Altheim die 6. Änderung des Flächennutzungsplans „Erweiterung Sonderbaufläche Agri-Photovoltaik Kohlplattenhau“ in der Fassung vom 01.12.2025 festzustellen.

 

  1. Der Gemeinderat empfiehlt dem gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Allmendingen-Altheim die Verwaltung zu beauftragen, die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zu beantragen und in Folge die Genehmigung sowie den Feststellungsbeschluss nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

TOP 3: Erweiterung Sondergebiet Agri-Photovoltaik Kohlplattenhau“: Beratung zur frühzeitigen Beteiligung, Beschlussfassung zum Entwurf und Veröffentlichung

 

Bürgermeister Dr. Schaupp und Stadtplaner Hr. Schröder erläuterten die Sitzungsvorlage wie folgt:

 

Im Gewann Kohlplattenhau wird auf Gemarkung der Gemeinde Altheim durch eine gemeinsame Projektgesellschaft der Frey`bergschen Forstverwaltung und der Stadtwerke Heidenheim AG die südliche Erweiterung des aktuell im Planungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Sondergebiet Agri-Photovoltaik Kohlplattenhau“ geplant. Es wird neben der Energiegewinnung durch die Module eine ergänzende beziehungsweise Doppelnutzung mit vielfältig möglicher landwirtschaftlicher Nutzung angestrebt.

 

Die Lage des Planbereichs weist günstige Voraussetzungen für die Nutzung der Sonnenenergie auf. Ohne Verschattung und mit einer geeigneten Globalstrahlung sind gute Ertragsbedingungen zur Stromgewinnung mittels Photovoltaik gegeben. Auf der Fläche soll eine Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von rund 8 MWp geplanter Leistung errichtet werden.

 

Das Plangebiet, umfasst einen größeren, relativ ausgeräumten Feldflurbereich mit Acker- und Grünlandnutzung auf den Flurstücken Nr. 926/3, 926/4, 926/5, 926/6, 926/7, 926/8, 926/9, 926/10, 926/11, 926/12, 926/13, 926/14, 926/15 sowie die Wegflurstücke 889/1 und die nördlichen Teile von 315 und 900/23. Nach Norden und Westen grenzt der im Aufstellungsverfahren befindliche Bebauungsplan „Sondergebiet Agri-Photovoltaik Kohlplattenhau“ an. Im Osten und Süden grenzen weitere ausgeräumte landwirtschaftliche Flächen an.

 

Für die Erstellung einer Agri-Photovoltaikanlage im Außenbereich ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Mit dem hier aufzustellenden Bebauungsplan “Erweiterung Sondergebiet Agri-Photovoltaik Kohlplattenhau“ sollen daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Die Anlage dient der großflächigen Nutzung der Solarenergie für eine umwelt- und ressourcenschonende Stromerzeugung mittels Photovoltaik bei gleichzeitiger Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzung in einem auszuweisenden Sondergebiet.

 

Das Bebauungsplanverfahren wurde durch Beschluss des Gemeinderats am 29.04.2025 eingeleitet. In der Frist vom 29.09.2025 bis 31.10.2025 wurde die frühzeitige Beteiligung durchgeführt.

 

Aus beigefügter Abwägungstabelle sind Vorschläge für die Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung des Bebauungsplans ersichtlich, und inhaltlich, soweit zu berücksichtigen, in die Entwurfsunterlagen eingearbeitet. Seitens der Öffentlichkeit liegen keine Stellungnahmen zum Vorentwurf vor.

 

Da der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Allmendingen-Altheim derzeit für den Planbereich landwirtschaftliche Fläche darstellt, ist hier eine Änderung erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt durch die Verwaltungsgemeinschaft im Parallelverfahren.

 

Der Bebauungsplanentwurf besteht aus Planzeichnung, Textteil und Begründung. Dem Entwurf ist ein Umweltbericht beigefügt. Zu den Belangen des Artenschutzes liegt eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor.

 

Mit den vorgelegten Unterlagen kann die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Neben den genannten Bebauungsplan-Entwurfsunterlagen sind die der Gemeinde bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen mit zu veröffentlichen.

 

Kosten und Finanzierung:

Im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrags II Gemeinde Altheim ./. Agri-PV-Park Altheim GmbH tritt die Agri-PV-Park GmbH in die Rechte und Pflichten aus dem mit Ernst von Freyberg geschlossenen Städtebaulichen Vertrags I ein. Die Agri-PV-Park GmbH übernimmt alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bauleitplanungsverfahren und den notwendigen Änderungen zum Flächennutzungsplan entstehen.

 

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse einstimmig bei zwei Befangenheiten:

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Altheim nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans (Stand 02.04.2025) zur Kenntnis und beschließt die in der Anlage 1 dargestellten Abwägungsvorschläge zur Konkretisierung der Bebauungsplaninhalte.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit der Bezeichnung „Erweiterung Sondergebiet Agri-Photovoltaik Kohlplattenhau“ in der Fassung vom 01.12.2025 wird gebilligt sowie die Veröffentlichung im Internet und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und zudem die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt die Einstellung im Internet und die Auslegung mit entsprechend erforderlicher Bekanntmachung durchzuführen.

 

 

TOP 4: Neuberechnung des kalkulatorischen Zinssatzes – Beratung und Beschlussfassung

 

Bürgermeister Dr. Schaupp und Kämmerer Rechsteiner informierten das Gremium zum aktuellen Sachstand wie folgt:

 

Zur Verzinsung des Anlagevermögens wird ein kalkulatorischer Zinssatz herangezogen. Dieser wird auf das eingesetzte Eigenkapital angewendet, um die jährliche Eigenkapitalverzinsung zu ermitteln.

 

Die Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes erfolgt auf Basis eines Mischzinssatzes aus langfristigen Einlage- und Kreditzinsen. Die GPA sowie das Landratsamt Alb-Donau-Kreis bestimmen diesen Wert anhand der Effektivzinssätze für „Einlagen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit einer Laufzeit von über zwei Jahren“ sowie für „Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von über einem bis fünf Jahren“. Grundlage hierfür sind die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank.

 

Bei der letzten Berechnung wurde ein Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt, diesen Zeitraum hält das Landratsamt aber für zu kurz. Nach Rücksprache wurde deshalb ein Betrachtungszeitraum von 15 Jahren zugrunde gelegt.

 

Auf Basis dieser erweiterten Daten ergibt sich ein kalkulatorischer Zinssatz von 1,96 %. Seit 2017 beträgt der bisher angewendete Satz 1,85 %. Um die Verzinsung des Anlagevermögens sachgerecht abzubilden, schlägt die Verwaltung daher vor, den kalkulatorischen Zinssatz auf 1,96 % anzuheben.

 

Der Gemeinderat beschloss einstimmig den kalkulatorischen Zinssatz zur Verzinsung des Anlagevermögens ab dem 01.01.2026 von bisher 1,85 % auf 1,96 % zu erhöhen.

 

 

TOP 5: Feststellung gebührenrechtliche Ergebnis Bereich Abwasser 2021 –

Beratung und Beschlussfassung

 

Bürgermeister Dr. Schaupp und Kämmerer Rechtsteiner erläuterten die Sitzungsvorlage wie folgt:

 

Gemäß § 14 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württembergs können bei der Gebührenbemessung die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das tatsächliche Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Im Rahmen der Abschlussarbeiten für den Jahresabschluss 2021 wurde für die Gemeinde Altheim im Bereich Abwasserbeseitigung folgendes gebührenrechtliches Ergebnis festgestellt:

 

Schmutzwasser:

Einnahmen:                                                                99.443,36 €

Kosten:                                                                     -121.066,36 €

Summe                                                                       -21.622,66 €

In Kauf genommene Unterdeckung                         4.062,06 €

Ergebnis                                                                    -17.560,60 €

Somit ergibt sich beim Schmutzwasser für das Jahr 2021 eine Unterdeckung in Höhe von 17.560,60 €.

 

Niederschlagswasser:

Einnahmen:                                                                24.952,00 €

Kosten:                                                                       -28.424,11 €

Summe                                                                         -3.472,11 €

In Kauf genommene Unterdeckung                         1.159,42 €

Ergebnis                                                                      -2.312,69 €

Somit ergibt sich beim Niederschlagswasser für das Jahr 2021 eine Unterdeckung in Höhe von 2.312,69 €.

 

Die Erträge und Aufwendungen haben sich im Haushaltsjahr 2021 besser als im Haushaltsplan eingeplant entwickelt. Jedoch wurde seit dem Jahr 2013 kein Gebührenkalkulation mehr durchgeführt und deshalb ist trotz positiver Entwicklung eine Unterdeckung entstanden.

 

Kosten und Finanzierung:

Unterdeckung Schmutzwasser:                  17.560,60 €

Unterdeckung Niederschlagswasser:           2.312,69 €

Unterdeckung gesamt:                                  19.873,29 €

 

Der Gemeinderat fasste folgenden Beschluss einstimmig:

Der Gemeinderat stellt das Gebührenrechtliche Ergebnis im Abwasserbereich mit einer Unterdeckung im Schmutzwasser in Höhe von 17.560,60 € und im Niederschlagswasser in Höhe von 2.312,69 € einstimmig fest.

 

 

TOP 6: Feststellung gebührenrechtliche Ergebnis Bereich Abwasser 2022 –

Beratung und Beschlussfassung

 

Bürgermeister Dr. Schaupp und Kämmerer Rechtsteiner erläuterten die Sitzungsvorlage:

 

Gemäß § 14 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württembergs können bei der Gebührenbemessung die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das tatsächliche Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Im Rahmen der Abschlussarbeiten für den Jahresabschluss 2022 wurde für die Gemeinde Altheim im Bereich Abwasserbeseitigung folgendes gebührenrechtliches Ergebnis festgestellt:

 

Schmutzwasser:

Erträge:                                                                        71.897,66 €

Aufwendungen:                                                      -103.341,49 €

Summe                                                                       -31.443,83 €

In Kauf genommene Unterdeckung                                  0,00 €

Ergebnis                                                                    -31.443,83 €

Somit ergibt sich beim Schmutzwasser für das Jahr 2022 eine Unterdeckung in Höhe von 31.443,83 €.

 

Niederschlagswasser:

Erträge:                                                                        28.257,95 €

Aufwendungen:                                                        -65.714,55 €

Summe                                                                       -37.456,60 €

In Kauf genommene Unterdeckung                         1.159,98 €

Ergebnis                                                                    -36.296,62 €

Somit ergibt sich beim Niederschlagswasser für das Jahr 2022 eine Unterdeckung in Höhe von 36.296,62 €.

 

Im Jahr 2022 wurde das Pumpwerk in Betrieb genommen. Die hierfür angefallenen Kosten lagen über den ursprünglich veranschlagten Ausgaben. Zusätzlich wurde im Jahr 2022 eine Nachzahlung zur Bauhofabrechnung 2020 in Höhe von etwa 3.500 € verbucht, da das Haushaltsjahr 2020 bereits abgeschlossen war.

 

Eine weitere Abweichung ergibt sich aus der jährlichen Beteiligung an der Kläranlage und der Kanalisation der Stadt Ehingen. Auch diese Kosten fielen höher aus als geplant. Hier liegt aktuell zwar noch keine endgültige Abrechnung vor, jedoch wurde uns von der Stadt Ehingen bereits ein Betrag genannt, welcher als Rückstellung eingebucht wurde.

 

Zudem überschritten die Ausgaben für die Kanaluntersuchungen ebenfalls die zuvor angesetzten Planwerte.

 

Kosten und Finanzierung:

Unterdeckung Schmutzwasser:                  31.443,83 €

Unterdeckung Niederschlagswasser:         36.296,62 €

Unterdeckung gesamt:                                  67.740,45 €

 

Der Gemeinderat fasste folgenden Beschluss einstimmig:

Der Gemeinderat stellt das Gebührenrechtliche Ergebnis im Abwasserbereich mit einer Unterdeckung im Schmutzwasser in Höhe von 31.443,83 € und im Niederschlagswasser in Höhe von 36.296,62 € einstimmig fest.

 

 

TOP 7: Anpassung der Abwassersatzung – Beratung und Beschlussfassung

 

Bürgermeister Dr. Schaupp und Kämmerer Rechtsteiner erläuterten die Sitzungsvorlage:

 

Gebührenkalkulation zum 01.01.2026

Die Gemeinde Altheim erhebt zur Deckung der Kosten im Bereich der Abwasser-behandlung eine nach Schmutz- und Niederschlagswasser getrennte Abwassergebühr. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Gebühren regelmäßig neu zu kalkulieren und entsprechend kostendeckend zu erheben. Die Gebühren wurden zum 01.01.2026 von der Gemeinde entsprechend neu kalkuliert.

 

Aktuell werden folgende Gebührensätze erhoben:

– Schmutzwassergebühr: 5,70 € je Kubikmeter Frischwasserbezug;

– Niederschlagswassergebühr: 1,00 € je qm versiegelte Fläche

 

Die Gebührenkalkulationen beinhalten die laufenden Kosten und Erlöse, die ermittelten Abschreibungen des Anlage- und Betriebsvermögens sowie die kalkulatorische Verzinsung der Restbuchwerte abzüglich der vereinnahmten Anliegerbeiträge und Zuschüsse. Hinzu kommen die jeweiligen Über- und Unterdeckungen der Vorjahre. Im Bereich der Abwasserbeseitigung werden die Kosten zu den Leistungseinheiten versiegelte Fläche und Frischwasserbezug in Bezug gesetzt. Im Ergebnis ergibt sich die kostendeckende Abwassergebühr für das jeweilige Haushaltsjahr.

 

Mit der Kanalinspektion 2022 wurde das Kanalnetz der Gemeinde Altheim als Wiederholungsbefahrung untersucht. Der Bericht vom April 2023 weist diverse Schäden (Schadensklasse 3-5) im Abwassernetz der Gemeinde Altheim aus, welche je nach Schwere des Schadens Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht. Der Sanierungsplan ergibt Kosten in Höhe von 400.000 €, welcher zeitnah beginnend in 2025 in den nächsten Jahren umgesetzt werden muss.

 

Im Jahr 2021 ergibt sich im Schmutzwasserbereich eine Unterdeckung in Höhe von 17.560,60 € und im Niederschlagswasserbereich von 2.312,69 €.

Im Jahr 2022 ergibt sich im Schmutzwasserbereich eine Unterdeckung in Höhe von 31.443,83€ und im Niederschlagswasserbereich von 36.296,62 €.

 

Der Vorschlag der Verwaltung ist, die Unterdeckung aus dem Jahr 2021 in voller Höhe zu berücksichtigen. Weiter soll aus dem Jahr 2022 im Schmutzwasser eine Unterdeckung in Höhe von 699,75 € und im Niederschlagswasser eine Unterdeckung in Höhe von 8.359,72 € berücksichtigt werden.

 

Es ist notwendig alle Unterdeckungen der letzten Jahre aufzuarbeiten, die durch zu niedrige Abwassergebühren entstanden sind.

 

So würde sich ein gleichbleibender Gebührensatz von 5,70 € beim Schmutzwasser und von 1,00 € im Niederschlagswasser ergeben.

 

Satzungsänderung zum 01.01.2026

Änderungen des Bewertungsgesetzes machen eine Anpassung der Satzung für die Abwasserbeseitigung notwendig. Da § 51 BewG außer Kraft getreten ist, verweist § 41 Abs. 4 der Abwassersatzung nunmehr auf die inhaltsgleiche landesrechtliche Regelung des § 35 LGrStG.

 

Im Normalfall zieht eine Gebührenkalkulation ebenfalls eine Satzungsänderung nach sich, da der neue Gebührensatz in die Satzung aufgenommen werden muss. Sollte der Gebührensatz wie von der Verwaltung vorgeschlagen beschlossen werden, muss der § 42 der Abwassersatzung nicht abgeändert. Sollte der Gemeinderat eine abweichende Gebühr beschließen, muss der Gebührensatz in§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 der Abwassersatzung entsprechend angepasst werden.

 

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse einstimmig:

  1. Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Schmutzwassergebühr zum 01.01.2026 auf 5,70 € je Kubikmeter Abwasser und die Niederschlagswassergebühr auf 1,00 € je qm versiegelte Fläche festzulegen.
  2. Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Satzungsänderung der Abwassersatzung-satzung zum 01.01.2026.

 

 

TOP 8: Feststellung gebührenrechtliche Ergebnis Bereich Wasser 2021 –

Beratung und Beschlussfassung

 

Bürgermeister Dr. Schaupp und Kämmerer Rechtsteiner erläuterten die Sitzungsvorlage:

 

Gemäß § 14 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württembergs können bei der Gebührenbemessung die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das tatsächliche Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Bei der Feststellung des Gebührenrechtlichen Ergebnisses ist zu beachten, dass in Kauf genommene Unterdeckungen nicht ausgeglichen werden können. Wenn eine Gebühr nicht kostendeckend beschlossen wird, kann die Differenz zwischen kostendeckendem Gebührensatz und beschlossenen Gebührensatz nicht weiterverrechnet werden.

 

Der Gebührensatz 2020 wurde jedoch kostendeckend beschlossen. Hier ist jedoch noch zu beachten, dass die Gebührensatz 2020 ohne Berücksichtigung der Verzinsung des Anlagevermögens beschlossen wurde. Somit kann die Verzinsung auch nicht beim gebührenrechtlichen Ergebnis berücksichtigt werden.

 

Im Rahmen der Abschlussarbeiten für den Jahresabschluss 2021 wurde für die Gemeinde Altheim im Bereich Wasserversorgung folgendes gebührenrechtliches Ergebnis festgestellt:

 

Einnahmen:                                                    44.034,58 €

Kosten:                                                         – 65.138,48 €

In Kauf genommene Unterdeckung                    0,00 €

Summe                                                         – 21.103,90 €

Verzinsung                                                       6.379,21 €

Ergebnis                                                          -14.724,69 €

in Kalkulation eingestellte Über- bzw.                 0,00 €

Unterdeckung                                                                     _

Bereinigtes gebührenrechtl. Ergebnis        -14.724,69 €

 

Somit ergibt sich beim Wasser für das Jahr 2021 eine gebührenrechtliche Unterdeckung in Höhe von 14.724,69 €.

 

Kosten und Finanzierung:

Unterdeckung Wasser:  14.724,69 €

 

Der Gemeinderat fasste folgenden Beschluss einstimmig:

Der Gemeinderat stellt das Gebührenrechtliche Ergebnis im Bereich Wasser mit einer Unterdeckung in Höhe von 14.724,69 € einstimmig fest.

 

 

TOP 9: Feststellung gebührenrechtliche Ergebnis Bereich Wasser 2022 –

Beratung und Beschlussfassung

 

Bürgermeister Dr. Schaupp und Kämmerer Rechtsteiner erläuterten die Sitzungsvorlage:

 

Gemäß § 14 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württembergs können bei der Gebührenbemessung die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das tatsächliche Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Bei der Feststellung des Gebührenrechtlichen Ergebnisses ist zu beachten, dass in Kauf genommene Unterdeckungen nicht ausgeglichen werden können. Wenn eine Gebühr nicht kostendeckend beschlossen wird, kann die Differenz zwischen kostendeckendem Gebührensatz und beschlossenen Gebührensatz nicht weiterverrechnet werden.

 

Der Gebührensatz 2022 wurde jedoch kostendeckend beschlossen. Hier ist jedoch noch zu beachten, dass die Gebührensatz 2022 ohne Berücksichtigung der Verzinsung des Anlagevermögens beschlossen wurde. Somit kann die Verzinsung auch nicht beim gebührenrechtlichen Ergebnis berücksichtigt werden.

 

Im Rahmen der Abschlussarbeiten für den Jahresabschluss 2022 wurde für die Gemeinde Altheim im Bereich Wasserversorgung folgendes gebührenrechtliches Ergebnis festgestellt:

 

Einnahmen:                                                    54.807,53 €

Kosten:                                                         – 50.962,79 €

In Kauf genommene Unterdeckung                    0,00 €

Summe;                                                             3.844,74 €

Verzinsung                                                       6.137,10 €

Ergebnis                                                            9.981,84 €

in Kalkulation eingestellte Über- bzw.       – 6.200,00 €

Unterdeckung                                                                       .

Bereinigtes gebührenrechtl. Ergebnis         3.781,84 €

 

Somit ergibt sich beim Wasser für das Jahr 2022 eine gebührenrechtliche Überdeckung in Höhe von 3.781,84 €.

 

Die Kostenüber- und Unterdeckungen können innerhalb von 5 Jahren verrechnet werden. Somit kann die Überdeckung aus dem Jahr 2022 in Höhe von 3.781,84 € mit der Unterdeckung aus dem Jahr 2021 verrechnet werden.

 

Im Jahr 2021 ergab sich eine Gebührenrechtliche Unterdeckung in Höhe von insgesamt 14.724,69 €. Wenn diese mit der Überdeckung aus dem Jahr 2022 verrechnet wird, verbleibt für das Jahr 2021 noch eine Unterdeckung in Höhe von 10.942,85 €.

 

Kosten und Finanzierung:

Überdeckung Wasser:        3.781,84 €

 

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse einstimmig:

  1. Der Gemeinderat stellt das Gebührenrechtliche Ergebnis im Bereich Wasser mit einer Überdeckung in Höhe von 781,84 € einstimmig fest.
  2. Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Überdeckung aus dem Jahre 2022 in Höhe von 3.781,84 € mit der Unterdeckung aus dem Jahr 2021 zu verrechnen.

 

 

TOP 10: Anpassung der Wasserversorgungssatzung – Beratung und Beschlussfassung

 

Bürgermeister Dr. Schaupp und Kämmerer Rechtsteiner erläuterten die Sitzungsvorlage:

 

Die Gemeinde Altheim erhebt zur Deckung der Kosten im Bereich Wasserversorgung Verbrauchsgebühren. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Gebühren regelmäßig neu zu kalkulieren und soll diese auch kostendeckend erheben. Die Gebühren wurden zum 01.01.2026 von der Gemeinde entsprechend neu kalkuliert.

 

Die bisherige Verbrauchsgebühr beträgt aktuell 1,93 € (netto) je Kubikmeter Frischwasser.

 

Die Gebührenkalkulationen beinhalten die laufenden Kosten und Erlöse, die ermittelten Abschreibungen des Anlage- und Betriebsvermögens sowie gegebenenfalls die kalkulatorische Verzinsung der Restbuchwerte abzüglich der vereinnahmten Anliegerbeiträge und Zuschüsse. Hinzu kommen die jeweiligen Über- und Unterdeckungen der Vorjahre. Im Bereich der Wasserversorgung werden die Kosten auf die jährliche Frischwassermenge bezogen. Im Ergebnis ergibt sich die kostendeckende Wassergebühr für das aktuelle Haushaltsjahr.

 

Im Jahr 2021 ergibt sich im Bereich Wasserversorgung eine Unterdeckung in Höhe von 14.724,69 €, diese wurde mit der Überdeckung aus dem Jahr 2022 in Höhe von 3.781,84 € verrechnet. Somit verbleibt im Jahr 2021 eine Unterdeckung in Höhe von 10.942,85 €. Dier Verwaltung schlägt vor, diese in voller Höhe in die Kalkulation einzustellen.

 

So ergibt sich eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 2,03 € (netto) je Kubikmeter Frischwasser.

 

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse einstimmig:

  1. Der Gemeinderat beschließt die Verbrauchsgebühr zum 01.01.2026 auf 2,03 € (netto) je Kubikmeter Frischwasser festzulegen. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr ebenfalls 2,03 € (netto). Auf eine Verzinsung des Eigenkapitals wird verzichtet.
  2. Der Gemeinderat beschließt die Satzungsänderung der Wasserversorgungs-satzung zum 01.01.2026.

 

 

TOP 11: Kreditermächtigung – Beratung und Beschlussfassung

 

Bürgermeister Dr. Schaupp und Kämmerer Rechtsteiner erläuterten die Sitzungsvorlage:

 

Die finanzielle Situation der Gemeinde Altheim gestaltet sich durch die finanziellen Belastungen, unter anderem durch den bereits umgesetzten barrierefreien Umbau der Bushaltestelle, der Sanierung der Ortskanalisation sowie durch vom Gemeinderat beschlossene Grunderwerbe herausfordernd. Um unsere Zahlungsverpflichtungen auch in Zukunft erfüllen zu können, sollte die Verwaltung in die Lage versetzt werden Kredite auch kurzfristig aufzunehmen um nicht auf einen teuren Kassenkredit zurückgreifen zu müssen.

 

Um die ordnungsgemäße Abwicklung geplanter Investitionsmaßnahmen sowie die Sicherstellung eines geordneten Kassenmittelbedarfs zu gewährleisten, soll der Gemeinderat die Verwaltung deshalb ermächtigen die Kreditermächtigungen gemäß den Haushaltssatzungen in Anspruch nehmen zu können. Die Ermächtigung soll der Verwaltung ermöglichen, flexibel auf Liquiditätserfordernisse und Investitionszeitpunkte zu reagieren, ohne für jede Kreditaufnahme eine gesonderte Beschlussfassung im Gemeinderat einholen zu müssen.

 

Die Kreditaufnahmen sollen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sowie unter Einholung wirtschaftlicher und marktgerechter Angebote erfolgen. Der Gemeinderat wird dann bei Kreditaufnahme in einer der nachfolgenden Sitzungen informiert.

 

Aktuell hat die Gemeinde Altheim keine Kredite aufgenommen. Ein Kassenkredit wird aktuell nicht in Anspruch genommen, ist für den „Notfall“ jedoch eingerichtet.

 

Kosten und Finanzierung:

Die Finanzierungswirkungen ergeben sich aus der in der Haushaltssatzung festgelegten Kreditermächtigung.

 

Der Gemeinderat fasste folgenden Beschluss einstimmig:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Verwaltung zu ermächtigen, Kredite bis zur Höhe der in der Haushaltssatzung festgelegten Kreditermächtigung aufzunehmen. Die Verwaltung wird verpflichtet, den Gemeinderat über erfolgte Kreditaufnahmen zeitnah zu informieren.

 

 

TOP 12: Vertrag über die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb des kirchlichen

Kindergartens St. Michael in Altheim – Beratung und Beschlussfassung

 

Bürgermeister Dr. Schaupp erläuterte die Sitzungsvorlage:

 

Der Kostenanteil der Kirchengemeinde am Kindergarten St. Michael lag zuletzt bei ca. 35 % der Steuerkraftsumme. Da von der Diözese lediglich eine Beteiligung von höchstens 20% vorgesehen ist, muss der bisherige Kindergartenvertag ursprünglich von 1996, angepasst durch Überleitungsvertrag von 2004, überarbeitet werden.

 

Kosten für neue Anbauten, wie 2022 am Kindergarten St. Michael in Betrieb genommen, gehen 100% zu Lasten der bürgerlichen Gemeinden. Diese Veränderung wurde bei der damaligen Inbetriebnahme des Anbaus nicht vertraglich umgesetzt und muss nachgeholt werden.

 

Die Gemeinde Altheim zahlt weiterhin den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzuschuss gemäß § 8 Abs. 2 KiTaG von 63% der Betriebsausgaben.

 

Vom Abmangel soll sich die Gemeinde Altheim nun mit 75% anstatt bisher 62% der nicht gedeckten Betriebsausgaben (nach Abzug des Mindestzuschusses, der Elternbeiträge und evtl. weiterer Betriebseinnahmen) beteiligen.

 

Der Vertrag soll rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft treten, da die Anpassung des Kindergartenvertrages von Seiten der kirchlichen Gemeinde längst erforderlich gewesen wäre und somit die Abrechnung für das Jahr 2025 bereits mit dieser Vertragsgrundlage abgerechnet werden kann.

 

Kosten und Finanzierung:

Durch die Anpassung des Abmangels von 62% auf 75% entstehen für die Gemeinde Altheim auf Basis der Kostenabrechnung 2024 Mehrkosten von ca. 10.000€/Jahr.

 

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse einstimmig:

  1. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des neuen Vertrags über den Betrieb und die Förderung des kirchlichen Kindergartens St. Michael in Altheim mit der Kirchengemeinde einstimmig zu.
  2. Sollte sich vor Vertragsabschluss noch Änderungs- oder Ergänzungsbedarf ergeben, der die Grundzüge des Vertrags nicht berührt, wird Bürgermeister Schaupp einstimmig ermächtigt, über diese Änderungen oder Ergänzungen selbstständig zu entscheiden.

 

 

TOP 13: Vereinbarung mit der Gemeinde Allmendingen über die Unterbringung von

Flüchtlingen auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Altheim – Beratung und Beschlussfassung

 

Bürgermeister Dr. Schaupp erläuterte die Sitzungsvorlage:

 

Die Gemeinde Allmendingen unterhält auf der Gemarkung der Gemeinde Altheim im Ortszentrum von Altheim in der ehemaligen Gaststätte Lamm, Lammberg 2 in 89605 Altheim eine Wohnunterkunft zur Unterbringung von Flüchtlingen.

 

Das alte Gasthaus Lamm wurde in den Jahren 2015-2017 als Gemeinschaftsunterkunft des Alb-Donau-Kreises (untere Aufnahmebehörde) zur Unterbringung von Flüchtlingen als Erstaufnahmeeinrichtung genutzt. Die Immobilie wurde damals von einer Privatperson an den Alb-Donau-Kreis vermietet.

 

Mitte 2017 ging das Mietverhältnis dann an die Gemeinde Allmendingen über, welche die alte Gaststätte seither zur Anschlussunterbringung zugewiesener Flüchtlinge nach §18 Flüchtlingsaufnahmegesetz nutzt.

 

Ziel der Anmietung war die Anschlussunterbringung zum Defizitabbau für die Gemeinden Allmendingen und Altheim.

Ende 2020/Anfang 2021 verkaufte der damalige Eigentümer das alte Gasthaus dann an die Gemeinde Allmendingen, welche die Gaststätte sanierte, um eine dauerhafte Unterbringung von bis zu 25 Flüchtlingen zu ermöglichen.

 

Die Gemeinden Altheim und Allmendingen sind seit 1971 in einer Verwaltungsgemeinschaft eng verbunden. Im Sinne dieser Gemeinschaft haben beide Gemeinden die Absicht, die Zusammenarbeit bei der Flüchtlingsunterbringung innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft in dieser Vereinbarung fair und rechtmäßig zu regeln.

 

  • 18 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes überträgt die Aufgabe der Anschlussunterbringung an die Gemeinden. Durch den Betrieb der ehemaligen Gaststätte als dafür genutzte Unterkunft wird die Wahrnehmung dieser Aufgabe gemeinsam durch beide Gemeinden ermöglicht.

 

Die Gaststätte befindet sich im Gemeindegebiet Altheim, aber im Eigentum der Gemeinde Allmendingen. Es sollen darin zur Anschlussunterbringung zugewiesene Flüchtlinge beider Gemeinden untergebracht werden können.

 

Hieraus ergibt sich ein Regelungsbedarf im Innenverhältnis beider Gemeinden. Allein durch die Lage der ehemaligen Gaststätte ergeben sich für die Gemeinde Altheim vergleichsweise höhere Lasten, die in dieser Vereinbarung geregelt werden sollen.

 

Die Unterbringung von Flüchtlingen durch die Gemeinde Allmendingen in Altheim verursacht Reallasten monetärer sowie nicht-monetärer Art:

  • Umlage zur Verwaltungsgemeinschaft, d.h. Zahlung einer Umlage pro Einwohner (aktuell 2024: 328,78€) der Gemeinde Altheim an die Gemeinde Allmendingen. In Altheim untergebrachte Flüchtlinge durch Allmendingen zählen als Einwohner von Altheim. (vgl. Öffentlich – rechtliche Vereinbarung über die Bildung einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Allmendingen [VbVVG] – auf www.altheim-info.de)
  • Kosten für die Betreuung von Flüchtlingskindern im örtlichen Kindergarten St. Michael Altheim, die nicht durch Elternbeiträge gedeckt sind.
  • Umlage von Kosten an die Gemeinde Allmendingen für den Betrieb der Grund- und Gemeinschaftsschule entsprechend der Schülerzahlen aus Altheim (§5.2 VbVVG).

Diese monetären Belastungen werden nur teilweise durch entsprechende Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) kompensiert.

 

Weiter entstehen für die Gemeinde Altheim Lasten in nicht-monetärer Form:

  • Unterstützung und Betreuung der Flüchtlinge durch die Altheimer Bürgerschaft sowie die soziale Integration (z.B. durch Helferkreis für Flüchtlinge, den Sportverein, Kindergarten etc.)
  • öffentliche Wahrnehmung der Flüchtlingsunterkunft im Ortskern
  • Bearbeitung von Anliegen im Bereich des Zusammenlebens und der Einhaltung der öffentlichen Ordnung im Umfeld und innerhalb von Gemeinschaftsunterkünften.
  • Inanspruchnahme von Kapazitäten, Belegung von Plätzen im örtlichen Kindergarten St. Michael.
  • Inanspruchnahme der allgemeinen örtlichen Infrastruktur
  • Im Falle eines Verlusts der Unterkunft (z.B. Brand), läge die Unterbringungspflicht der Bewohner (Obdachlosigkeit) bei der Gemeinde Altheim

 

Mit der vorliegenden Vereinbarung erklärt die Gemeinde Altheim ihr Einverständnis zur Flüchtlingsunterbringung der Gemeinde Allmendingen im o.g. Objekt. Die Vereinbarung enthält weiter Regelungen zur Abmilderung der o.g. monetären und nicht-monetären Belastungen der Gemeinde Altheim.

Die Vereinbarung (siehe Ratsinformationssystem auf www.altheim-info.de) wird nach Abschluss mit der Gemeinde Allmendingen entsprechend veröffentlicht werden.

 

Kosten und Finanzierung:

Beratungskosten für Rechtsbeistand. Kosten, die im Rahmend der Flüchtlingsunterbringung für Altheim in Unterkünften der Gemeinde Allmendingen entstehen.

 

Der Gemeinderat fasste folgenden Beschluss einstimmig:

Der Gemeinderat Altheim stimmt einstimmig der vorliegenden Regelungsvereinbarung über die Unterbringung von Flüchtlingen auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Altheim zu und ermächtigt BM Schaupp zum Abschluss der Vereinbarung.

 

 

TOP 14: Benutzungsordnung Bürgerhaus – Beratung und Beschlussfassung

Bürgermeister Dr. Schaupp erläuterte die Sitzungsvorlage:

 

Die aktuelle Benutzungsordnung vom Bürgerhaus Altheim ist zum 04.04.2023 in Kraft getreten.

 

Aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen soll eine Anpassung der Preise regelhaft erfolgen. Deshalb wird eine Neuregelung der Benutzungsordnung mit Entgeltverzeichnis zum 01.01.2026 vorgeschlagen.

 

Der Gemeinderat fasste folgenden Beschluss einstimmig:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Neuregelung der Benutzungsordnung und des Entgeltverzeichnis für das Bürgerhaus.

 

 

TOP 15: Einwohnerfragestunde gem. § 33 Abs. 4 GemO

Innenentwicklung bzgl. Gebäude Birkenstraße 8

S. Traub erkundigte sich zur geplanten Entwicklung hinsichtlich des durch die Gemeinde erworbenen Grundstückes Birkenstraße 8. Bürgermeister Dr. Schaupp führte hierzu aus, dass derzeit nur der Abbruch geplant sei. Die weitergehende Entwicklung bzw. Nutzung der Fläche wird im Rahmen der Klausurtagung des Gemeinderates am 10.01.2025 sondiert.

 

 

TOP 16: Verschiedenes / Fragen und Anregungen

Bürgermeister Dr. Schaupp terminierte die nächste Gemeinderatssitzung am 03.02.2026.

Dankesworte

Bürgermeister Dr. Schaupp sprach seinen Dank an das Gremium, die Gäste und Zuhörer, dem gesamten Verwaltungsteam und der gesamten Altheimer Bürgerschaft für das Jahr 2025 aus. Er lobte die gute und konstruktive Zusammenarbeit sowie die entwickelten und vorangetriebenen Projekte.

Barrierefreie Bushaltestelle

Gemeinderat Wetzel bat darum, nochmals Kontakt mit den verantwortlichen Busunternehmen aufzunehmen, damit die barrierefrei hergestellte Bushaltestelle auch entsprechend angefahren wird, damit diese barrierefrei durch die Fahrgäste genutzt werden kann.

Dankesworte des Gremiums

Gemeinderat Wetzel sprach im Namen des Gremiums seinen Dank an Bürgermeister Dr. Schaupp, die Verwaltung und alle Beteiligten für das gelungene Jahr 2025 aus. Es wurden neue Projekte entwickelt, laufende Projekte deutlich vorangetrieben und die Gebühren behutsam kalkuliert. Hierzu einen herzlichen Dank an alle Beteiligten und Verantwortlichen.

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